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1. Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Abwicklungsvertrag
Mit seinem Urteil vom 18.12.2003 stellte das Bundessozialgericht
(BSG) die Rechtspraxis der Abwick-lungsverträge vor völlig
neue Herausforderungen. Das BSG hat entschieden, dass der
Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber
auch dann an der Auflösung des Beschäftigungsverhält-nisses
beteiligt ist, wenn die Folgen der Kündigung - insbesondere
Abfindung - durch einen Abwick-lungsvertrag geregelt werden.
Damit wird die Agentur für Arbeit in diesen Fällen
regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
von in der Regel 12 Wochen verhängen (§ 144 Abs.1
Satz 1 Nr.1 SGB III).
BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R
Anmerkung Dr. Mögle:
Nach Einführung von § 1 a KSchG bieten sich alternative
Regelungen an, mit denen das Risiko einer Sperrzeit verringert
werden kann. Da jedoch derartige Alternativen vom BSG noch
nicht abgesegnet wurden, kann das Risiko einer Sperrzeit nicht
vollständig ausgeschlossen werden.
2. Kein Widerrufsrecht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen
Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht
nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
widerrufen werden. Zwar fallen grundsätzlich auch am
Arbeitsplatz geschlossene Verbraucherverträge unter diese
Norm, dies gilt jedoch nicht bei solchen Verträgen, die
typischerwei-se am Arbeitsplatz vertraglich geregelt werden.
Die Klägerin war seit 1988 im Hotelbetrieb der Beklagten
als Spülerin beschäftigt. Sie unterzeichnete am
28.01.2002 im Büro des Geschäftsführers einen
von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsver-trag, nach dem
ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2002 enden sollte. Am
07.03.2002 widerrief sie ihre Erklärung. Sie habe sich
bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer "Überrumpelungssituation"
befunden. Mit ihrer Klage hat sie zuletzt noch geltend gemacht,
ihr Widerruf sei nach § 312 BGB n. F. (Widerrufsrecht
bei Haustürgeschäften) wirksam.
Das BAG hat - wie schon die Vorinstanzen - einen wirksamen
Widerruf des Aufhebungsvertrags nach § 312 BGB verneint.
Nach dieser - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
in das BGB einge-fügten - gesetzlichen Regelung steht
dem Verbraucher bei einem Vertrag zwischen einem Unterneh-mer
und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum
Gegenstand hat und zu dessen Ab-schluss der Verbraucher durch
mündliche Verhandlungen beispielsweise an seinem Arbeitsplatz
be-stimmt worden ist, ein Widerrufsrecht zu.
§ 312 BGB erfasst jedoch keine im Personalbüro geschlossenen
arbeitsrechtlichen Beendigungsver-einbarungen. Es kann dahinstehen,
ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag - ohne Abfindung
- eine entgeltliche Leistung zum Vertrags-gegenstand hat.
Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik
sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige
Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich
der Norm. Sie werden nicht in einer für das abzuschließende
Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Das
Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an
dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertraglich
- geregelt werden. Von einer überraschen-den Situation
auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht
bei Haustürgeschäften als "besonderer Vertriebsform"
zu Grunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.
BAG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 177/03
Anmerkung Dr. Mögle:
Ein Aufhebungsvertrag muss daher vor Unterzeichnung unbedingt
geprüft und bewertet werden!
3. Kein Schmerzensgeld nach Unfall mit Firmenwagen
Arbeitskollegen, die mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen
Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu
einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort
wieder nach Hause gefahren werden, haben keine zivilrechtlichen
Ansprüche, die über die Leistungen der gesetz-lichen
Unfallversicherung hinausgehen. Ihnen steht damit insbesondere
kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.
Die Kläger fuhren regelmäßig mit Arbeitskollegen
in einem von ihrem Bauunternehmen zur Verfügung gestellten
Kleintransporter von ihrem Wohnort zum damaligen Einsatzort
ihrer Baukolonne und wieder zurück. Am Unfalltag verschuldete
ein Arbeitskollege der Kläger als Fahrer des Kleintransporters
auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch
den die Kläger schwer verletzt wurden. Das OLG hatte
den auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Klagen
der Bauarbeiter noch stattge-geben, der BGH hob diese Urteil
jedoch auf und wies die Klagen ab.
Nach dem seit 1997 geltenden § 105 SGB VII (gesetzliche
Unfallversicherung) sind Personen, die durch eine betriebliche
Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben
Betriebs verur-sacht haben, zum Ersatz des Personenschadens
nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich
oder auf einem nach § 8 II Nr.1 bis 4 SGB VII versicherten
Weg herbeigeführt haben. Zu diesen versicherten Wegen
gehören zwar grundsätzlich auch die Wege bzw. Fahrten
von der Woh-nung zur Arbeitsstelle und zurück (sog. Wegeunfälle).
Ein solcher Wegeunfall liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeinsame
Fahrt der Arbeitskollegen nicht privat organisiert, sondern
maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt
ist und es sich deshalb um einen Unfall auf einem sog. Be-triebsweg
handelt. Wenn ein Arbeitnehmer von einer vom Arbeitgeber eröffneten
Beförderungsmög-lichkeit Gebrauch macht, indem er
in einem vom Unternehmer gestellten Fahrzeug mitfährt,
gliedert er sich in die betrieblichen Abläufe und die
betriebliche Gefahrengemeinschaft ein und muss die im Recht
der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsbeschränkung
gegen sich gelten lassen.
BGH, Urt. v. 02.12.2003 - VI ZR 348/02 und 349/02
Anmerkung Dr. Mögle:
Fälle dieser Art begegnen in der Praxis Problemen in
der Abwicklung mit Arbeitgebern auf der einen und den Berufsgenossenschaften
auf der anderen Seite.
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