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1. Familienrecht [02.01.2006]
Scheidungsfolgenvergleich: Auch bei erneuter Heirat des
Expartners bleibt der Unterhalts-anspruch bestehen
Wer seine Unterhaltspflichten bei einer Scheidung im Rahmen
eines Scheidungsfolgenver-gleichs mit einem festen Abfindungsbetrag
erfüllt, kann sich nicht nachträglich bei einer
erneuten Heirat des Expartners von dieser Vereinbarung lösen.
Das hat der Bundesge-richtshof entschieden.
Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Heirat bei einer
vereinbarten Ratenzahlung noch Ab-findungsbeträge offen
sind. Im Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet (Scheidungsfolgenvergleich),
zu bestimmten Zeitpunkten gewisse Beträge zu zahlen (13.500
EUR in 2003 und 2004 sowie 3.000 EUR in 2005). Im Vergleich
heißt es u.a.:
"Durch Zahlung dieser Beiträge ist der Gesamtanspruch
der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgegolten.
Die Parteien erklären bereits jetzt den Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und
Gesetzesänderung und nehmen den Verzicht gegenseitig
an."
Im Jahre 2004 heirate die Exehefrau ihren Lebensgefährten.
Infolge dieser Wiederheirat der Exehefrau wollte der Exehemann
nunmehr keinen nachehelichen Unterhalt zahlen. Diese Argumentation
ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. "Wenn
die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung
eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige
Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein
Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare
Veränderungen," so der BGH. Eine spätere Änderung
sei dann ausgeschlossen.
Leitsatz:
Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung
eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung
treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten
Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn
der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die
Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten
Rate neu heiratet.
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, AG Weilburg
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 10.08.2005,
Aktenzeichen: XII ZR 73/05
2. Sozialrecht [03.01.2006]
Arbeitslosengeld II: Bespitzeln ist unzulässig
Behörden dürfen nicht unangemeldet Ermittlungen
anstellen
Zur Ermittlung einer so genannten "eheähnlichen
Lebenspartnerschaft" dürfen Behörden ohne vorherige
Information des Betroffenen und ohne dessen Einverständnis
nicht den Nachbar oder sonstige Dritte befragen. Dies geht
aus einem Beschluss des Sozialgericht Düsseldorfs hervor.
Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 1. Januar
2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürf-tiger
hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied
seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft
zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürfti-gen
in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die tatsächlichen
Gegebenheiten darf die Behörde nicht einfach an dem Betroffenen
"vorbeiermitteln". Das widerspricht grundlegenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften und ist daher rechtswidrig
und unzulässig, wie das Sozialgericht Düsseldorf
jetzt urteilte.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.11.2005,
Aktenzeichen: S 35 AS 343/05 ER
3. Arbeitsrecht [03.01.2006]
Rentennähe schmälert nicht den Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz lässt eine Einbeziehung
der durch das Lebensalter eines Arbeitnehmers bedingten Nähe
zum Eintritt in den Ruhestand nicht als Auswahlkriterium für
die Sozialauswahl zu.
Die schwerbehinderte 57 Jahre alte Klägerin war bei der
Beklagten, einem Textilunternehmen, beschäftigt. Sie
war als gelernte Bürokauffrau bei der Beklagten bis 1995
in der Lohnbuchhaltung eingesetzt und seitdem in der Gehaltsbuchhaltung.
Sie hatte eine andere Mitarbeiterin als Lohnbuchhalterin eingearbeitet.
Die Beklagte hatte nach Zustimmung des Integrationsamtes und
Anhörung des Betriebsrates die Klägerin mit Schreiben
vom 17.11.2004 fristgerecht zum 31.05.2005 gekündigt.
Zur Begründung gab die Beklagte interne Umstrukturierungen
an, wodurch die bisher von der Klägerin erledigten Aufgaben
auf die von ihr eingearbeitete jüngere Kollegin übertragen
werden sollten. Bei der Prüfung der Sozialauswahl ging
die Beklagte im wesentlichen davon aus, dass die Klägerin
auf Grund ihres höheren Lebensalters und ihrer damit
verbundenen Rentennähe die Übergangszeit mit Arbeitslosengeld
überbrücken könne und somit weniger schutzbedürftig
als die von ihr eingearbeitete lebensjüngere Mitarbeiterin.
Da die Klägerin die neuen Aufgaben auf Grund ihrer Vorkenntnisse
und beruflichen Erfahrungen nach Ansicht des Gerichts erfüllen
kann, greifen die üblichen Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes.
Die danach vorgeschriebene Sozialauswahl gibt der Rechtsauffassung
der Beklagten keinen Raum. Die so genannte Rentennähe
führt nicht zu einer geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit
wegen des höheren Alters.
Wie das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 19.04.2005 - 4
Ca 3796/04)in
der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem
Urteil vom 13.07.2005 die Unwirksamkeit der Kündigung
festgestellt.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 13.07.2005,
Aktenzeichen: 12 Sa 616/05
4. Der aktuelle Rechtstipp:
Aufhebungsvertrag (Arbeitsrecht)
Wenn Ihnen als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten
wird, gilt
die Devise: Erst von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen
lassen und erst dann unterzeichnen!
Sie werden zu Ihrem Vorgesetzten gerufen. Man bietet Ihnen
einen Aufhebungsvertrag an, zur Vermeidung einer ansonsten
unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung.
Warum offeriert Ihnen Ihr Arbeitgeber ein solches Angebot?
In der Regel liegt der Grund darin, dass der Arbeitgeber sich
zwar von Ihnen bzw.
Ihrem Arbeitsverhältnis lösen möchte, aber
weder verhaltensbedingte,
noch betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.
Mit solch einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
könnte der Arbeitgeber die Unwägbarkeiten hinsichtlich
des Ausgangs eines Kündigungsschutzprozesses umgehen
und schnellstmöglich Planungssicherheit für sein
Unternehmen herstellen. Daher bietet sich diese Möglichkeit
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den
Arbeitgeber an.
Mitgestaltungsmöglichkeiten aktiv nutzen!
Gerade die Beendigung eines Arbeitverhältnisses vermittels
eines Aufhebungsvertrags birgt die große Chance für
den Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer so unter Druck
zu setzen, dass dieser die unangenehme Situation dadurch beendet,
dass er voreilig seine Unterschrift unter den Vertrag setzt.
Für den Arbeitnehmer besteht die große Gefahr,
dass er bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags die
rechtliche Situation nicht exakt einzuschätzen vermag.
Zum einen sieht sich der Arbeitnehmer häufig einer starken
Stresssituation konfrontiert, die aktiv von Seiten des Arbeitgebers
genutzt wird. Der Arbeitnehmer wird beispielsweise an einem
Freitag Nachmittag überraschend zum Personalchef gebeten.
In dem Besprechungsraum sitzen unerwartet auch der direkte
Vorgesetzte des Arbeitnehmers, manchmal auch der Geschäftsführer.
Man eröffnet dem Arbeit-nehmer, dass man zur Vermeidung
einer betriebsbedingten oder auch verhaltensbedingten Kündigung
bereit sei, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Dieser wird dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung vorgelegt.
Checkliste für einen Aufhebungsvertrag:
Jetzt gilt es für Ihren Rechtsanwalt die Punkte zu prüfen,
die für Sie nun von entscheidender Bedeutung sind:
- Welche Kündigungsfrist habe ich?
- In welcher Höhe könnte ich eine Abfindung erhalten?
- Wie wird die Abfindung steuerrechtlich berücksichtigt?
- Wiegt die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes auf?
- Erfolgt eine Freistellung bis zum Vertragsende?
- Was geschieht mit anderweitigen Einkünften? Findet
eine Anrechnung statt?
- Gibt es eine Nebentätigkeitsklausel?
- Wie sieht es mit der Fortzahlung der Bezüge einschließlich
der Prämienvergütung bzw. Incentive aus?
- Habe ich bereits in Bezug auf die Betriebsrente eine unverfallbare
Anwartschaft erworben?
- Welche weiteren Ansprüche stehen mir bis zum vertraglich
vorgesehen Ende des Arbeitsverhältnisses zu ?
- Wie lange darf ich meinen Geschäftswagen weiter fahren?
- Wie lange steht mir die Nutzung des Geschäftswagens
zu?
- Wann muss ich meine Unterlagen und ein Notebook zurückgeben?
- Erhalte ich ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis?
- Was dürfen Arbeitgeber und Vorgesetzte einen potentiellen
neuen Arbeitgeber mitteilen, der bei diesen Personen anruft
und sich nach Ihrer Arbeitsleistung erkundigt?
- Verzichtet der Arbeitgeber auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte?
- Welche Gefahren birgt die so genannte Erledigungsklausel?
- Wäre die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
nicht von Vorteil für mich?
- Erhalte ich eine Sperre mit der Folge des Ruhens des
Arbeitslosengeldes?
- Wird der Leistungsanspruch beim Arbeitslosengeld durch
den Aufhebungsvertrag verkürzt?
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sie
enthält lediglich einige wichtige Punkte dies es zu
beachten gilt.
Im übrigen kommt auch dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers
bzw. des Rechtsanwalts eine sehr erhebliche Rolle zu. Hierbei
gilt zu beachten, dass nur derjenige, der vollständig
über seine Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
aufgeklärt ist, sein Verhandlungspotential bestmöglich
nutzen kann!
Sie sehen also bereits mit einem Blick, dass Sie sich unbedingt
von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen sollten!
Immerhin beendet der Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis!
Welche Kosten entstehen mir für die Prüfung eines
Aufhebungsvertrags?
In der Regel ist das Vierteljahresbruttogehalt des Arbeitnehmers
Grundlage für den Vergütungsanspruch gemäß
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für Sie
als Arbeitnehmer gilt nicht die Kappungsgrenze des §
2 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV)
2102. Dies bedeutet, dass je nach Höhe des Einkommens
der Betrag in Höhe von 190,00 EUR überschritten
werden kann.
Soweit Sie über Arbeitsrechtsschutz bei einer Rechtsschutzversicherung
verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten
der Erstberatung.
Im Einzelfall wird der Rechtsanwalt allerdings mit Ihnen
eine Gebührenvereinbarung treffen müssen, insbesondere
dann, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des hohen Abfindungsbetrags
und des hohen Einkommens ein erhöhtes Haftungsrisiko
trägt.
Fragen Sie Ihren kompetenten Rechtsanwalt!
Ihr Berater: RA Dr. Hans-Otto Binder
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