1. Familienrecht [02.01.2006]

Scheidungsfolgenvergleich: Auch bei erneuter Heirat des Expartners bleibt der Unterhalts-anspruch bestehen

Wer seine Unterhaltspflichten bei einer Scheidung im Rahmen eines Scheidungsfolgenver-gleichs mit einem festen Abfindungsbetrag erfüllt, kann sich nicht nachträglich bei einer erneuten Heirat des Expartners von dieser Vereinbarung lösen. Das hat der Bundesge-richtshof entschieden.


Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Heirat bei einer vereinbarten Ratenzahlung noch Ab-findungsbeträge offen sind. Im Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet (Scheidungsfolgenvergleich), zu bestimmten Zeitpunkten gewisse Beträge zu zahlen (13.500 EUR in 2003 und 2004 sowie 3.000 EUR in 2005). Im Vergleich heißt es u.a.:
"Durch Zahlung dieser Beiträge ist der Gesamtanspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgegolten. Die Parteien erklären bereits jetzt den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und Gesetzesänderung und nehmen den Verzicht gegenseitig an."
Im Jahre 2004 heirate die Exehefrau ihren Lebensgefährten. Infolge dieser Wiederheirat der Exehefrau wollte der Exehemann nunmehr keinen nachehelichen Unterhalt zahlen. Diese Argumentation ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. "Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen," so der BGH. Eine spätere Änderung sei dann ausgeschlossen.

Leitsatz:

Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, AG Weilburg

Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 10.08.2005,
Aktenzeichen: XII ZR 73/05


2. Sozialrecht [03.01.2006]

Arbeitslosengeld II: Bespitzeln ist unzulässig

Behörden dürfen nicht unangemeldet Ermittlungen anstellen

Zur Ermittlung einer so genannten "eheähnlichen Lebenspartnerschaft" dürfen Behörden ohne vorherige Information des Betroffenen und ohne dessen Einverständnis nicht den Nachbar oder sonstige Dritte befragen. Dies geht aus einem Beschluss des Sozialgericht Düsseldorfs hervor.


Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 1. Januar 2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürf-tiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürfti-gen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die tatsächlichen Gegebenheiten darf die Behörde nicht einfach an dem Betroffenen "vorbeiermitteln". Das widerspricht grundlegenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und ist daher rechtswidrig und unzulässig, wie das Sozialgericht Düsseldorf jetzt urteilte.

Angaben zum Gericht:
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.11.2005,
Aktenzeichen: S 35 AS 343/05 ER


3. Arbeitsrecht [03.01.2006]

Rentennähe schmälert nicht den Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz lässt eine Einbeziehung der durch das Lebensalter eines Arbeitnehmers bedingten Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.

Die schwerbehinderte 57 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten, einem Textilunternehmen, beschäftigt. Sie war als gelernte Bürokauffrau bei der Beklagten bis 1995 in der Lohnbuchhaltung eingesetzt und seitdem in der Gehaltsbuchhaltung. Sie hatte eine andere Mitarbeiterin als Lohnbuchhalterin eingearbeitet. Die Beklagte hatte nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2004 fristgerecht zum 31.05.2005 gekündigt.
Zur Begründung gab die Beklagte interne Umstrukturierungen an, wodurch die bisher von der Klägerin erledigten Aufgaben auf die von ihr eingearbeitete jüngere Kollegin übertragen werden sollten. Bei der Prüfung der Sozialauswahl ging die Beklagte im wesentlichen davon aus, dass die Klägerin auf Grund ihres höheren Lebensalters und ihrer damit verbundenen Rentennähe die Übergangszeit mit Arbeitslosengeld überbrücken könne und somit weniger schutzbedürftig als die von ihr eingearbeitete lebensjüngere Mitarbeiterin.
Da die Klägerin die neuen Aufgaben auf Grund ihrer Vorkenntnisse und beruflichen Erfahrungen nach Ansicht des Gerichts erfüllen kann, greifen die üblichen Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes. Die danach vorgeschriebene Sozialauswahl gibt der Rechtsauffassung der Beklagten keinen Raum. Die so genannte Rentennähe führt nicht zu einer geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit wegen des höheren Alters.
Wie das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 19.04.2005 - 4 Ca 3796/04)in
der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.07.2005 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.

Angaben zum Gericht:
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 13.07.2005,
Aktenzeichen: 12 Sa 616/05


4. Der aktuelle Rechtstipp:
Aufhebungsvertrag (Arbeitsrecht)
Wenn Ihnen als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, gilt
die Devise: Erst von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen und erst dann unterzeichnen!
Sie werden zu Ihrem Vorgesetzten gerufen. Man bietet Ihnen einen Aufhebungsvertrag an, zur Vermeidung einer ansonsten unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung.

Warum offeriert Ihnen Ihr Arbeitgeber ein solches Angebot? In der Regel liegt der Grund darin, dass der Arbeitgeber sich zwar von Ihnen bzw.
Ihrem Arbeitsverhältnis lösen möchte, aber weder verhaltensbedingte,
noch betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.

Mit solch einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnte der Arbeitgeber die Unwägbarkeiten hinsichtlich des Ausgangs eines Kündigungsschutzprozesses umgehen und schnellstmöglich Planungssicherheit für sein Unternehmen herstellen. Daher bietet sich diese Möglichkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber an.

Mitgestaltungsmöglichkeiten aktiv nutzen!

Gerade die Beendigung eines Arbeitverhältnisses vermittels eines Aufhebungsvertrags birgt die große Chance für den Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer so unter Druck zu setzen, dass dieser die unangenehme Situation dadurch beendet, dass er voreilig seine Unterschrift unter den Vertrag setzt.
Für den Arbeitnehmer besteht die große Gefahr, dass er bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags die rechtliche Situation nicht exakt einzuschätzen vermag. Zum einen sieht sich der Arbeitnehmer häufig einer starken Stresssituation konfrontiert, die aktiv von Seiten des Arbeitgebers genutzt wird. Der Arbeitnehmer wird beispielsweise an einem Freitag Nachmittag überraschend zum Personalchef gebeten.
In dem Besprechungsraum sitzen unerwartet auch der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers, manchmal auch der Geschäftsführer. Man eröffnet dem Arbeit-nehmer, dass man zur Vermeidung einer betriebsbedingten oder auch verhaltensbedingten Kündigung bereit sei, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dieser wird dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung vorgelegt.

Checkliste für einen Aufhebungsvertrag:

Jetzt gilt es für Ihren Rechtsanwalt die Punkte zu prüfen, die für Sie nun von entscheidender Bedeutung sind:

  • Welche Kündigungsfrist habe ich?
  • In welcher Höhe könnte ich eine Abfindung erhalten?
  • Wie wird die Abfindung steuerrechtlich berücksichtigt?
  • Wiegt die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes auf?
  • Erfolgt eine Freistellung bis zum Vertragsende?
  • Was geschieht mit anderweitigen Einkünften? Findet eine Anrechnung statt?
  • Gibt es eine Nebentätigkeitsklausel?
  • Wie sieht es mit der Fortzahlung der Bezüge einschließlich der Prämienvergütung bzw. Incentive aus?
  • Habe ich bereits in Bezug auf die Betriebsrente eine unverfallbare Anwartschaft erworben?
  • Welche weiteren Ansprüche stehen mir bis zum vertraglich vorgesehen Ende des Arbeitsverhältnisses zu ?
  • Wie lange darf ich meinen Geschäftswagen weiter fahren?
  • Wie lange steht mir die Nutzung des Geschäftswagens zu?
  • Wann muss ich meine Unterlagen und ein Notebook zurückgeben?
  • Erhalte ich ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis?
  • Was dürfen Arbeitgeber und Vorgesetzte einen potentiellen neuen Arbeitgeber mitteilen, der bei diesen Personen anruft und sich nach Ihrer Arbeitsleistung erkundigt?
  • Verzichtet der Arbeitgeber auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte?
  • Welche Gefahren birgt die so genannte Erledigungsklausel?
  • Wäre die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von Vorteil für mich?
  • Erhalte ich eine Sperre mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldes?
  • Wird der Leistungsanspruch beim Arbeitslosengeld durch den Aufhebungsvertrag verkürzt?
    Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sie enthält lediglich einige wichtige Punkte dies es zu beachten gilt.

Im übrigen kommt auch dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. des Rechtsanwalts eine sehr erhebliche Rolle zu. Hierbei gilt zu beachten, dass nur derjenige, der vollständig über seine Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aufgeklärt ist, sein Verhandlungspotential bestmöglich nutzen kann!
Sie sehen also bereits mit einem Blick, dass Sie sich unbedingt von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen sollten! Immerhin beendet der Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis!


Welche Kosten entstehen mir für die Prüfung eines Aufhebungsvertrags?

In der Regel ist das Vierteljahresbruttogehalt des Arbeitnehmers Grundlage für den Vergütungsanspruch gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für Sie als Arbeitnehmer gilt nicht die Kappungsgrenze des § 2 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) 2102. Dies bedeutet, dass je nach Höhe des Einkommens der Betrag in Höhe von 190,00 EUR überschritten werden kann.

Soweit Sie über Arbeitsrechtsschutz bei einer Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.

Im Einzelfall wird der Rechtsanwalt allerdings mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung treffen müssen, insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des hohen Abfindungsbetrags und des hohen Einkommens ein erhöhtes Haftungsrisiko trägt.

Fragen Sie Ihren kompetenten Rechtsanwalt!
Ihr Berater: RA Dr. Hans-Otto Binder

Unser NEWS Archiv



 


Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Binder Mögle, Gartenstraße 10, 72764 Reutlingen, Tel. +49.(0)7121.3745 20 Fax +49.(0)7121.3745 99

 

  © AlfaWerbung.de, Kaiserpassage 13, 72764 Reutlingen, info@AlfaWerbung.de