|

|
Für unsere zivil- und wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei in Reutlingen suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ einen
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt,
bevorzugt mit etwas Berufserfahrung. Angestrebt wird eine langfristige Zusammenarbeit mit beabsichtigter Aufnahme in unsere Partnerschaft. Dazu bieten wir einen Arbeitsplatz in einem modernen Büro, kollegialen Umgang und die Möglichkeit einer fachlichen Spezialisierung bei guter Vergütung.
Im Gegenzug erwarten wir fundierte Rechtskenntnisse sowie Spaß, Einsatzbereitschaft und Engagement im Anwaltsberuf. Berufserfahrung sowie eigene Mandate sind weder Voraussetzung noch ein Hindernis.
Auch eine Bürogemeinschaft ist möglich.
Bewerbungen richten Sie bitte an:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Binder u. Partner
zu Hd. von RA Dr. H.-O. Binder
Gartenstr. 10,
72764 Reutlingen
ho.binder@rae-binder-partner.de
Neu JULI 2011
Expertentipps rund ums Baurecht
ARGE Baurecht: Neue Rechte bei Materialkauf im Baumarkt
19.07.2011
BERLIN (DAV) – Wer neu baut oder sein Haus renoviert, der versucht in der Regel, Material und Arbeit günstig einzukaufen. Viele private Bauherren kaufen Fenster, Türen, Fliesen, Tapeten und Bodenbeläge deshalb im Baumarkt, mitunter sogar im Internet. „Solche Sparsamkeit kann richtig teuer werden“, warnt Baufachanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Dann nämlich, wenn das gekaufte Material Mängel hat.“
Ein klassischer Fall: Der Kunde kauft im Baumarkt Parkett und lässt es vom Handwerker verlegen. Der Handwerker erkennt nicht, dass das Material Mängel hat. Erst Wochen später löst sich die obere Schicht des Bodens ab. „Selbstverständlich hat der Kunde das Recht auf mangelfreie Ware“, erläutert die Juristin. „Deshalb muss ihm der Baumarkt auch das Material ersetzen. Das war schon lange so. Auf den Handwerkerkosten für den Ein- und Ausbau allerding blieb der Kunde bislang sitzen.
Dies wird sich nun möglicherweise ändern. Denn am 16.06.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Verkäufer nicht nur das mangelhafte Verbrauchsgut umtauschen muss, sondern auch die Folgekosten tragen muss. (Rs C-65/09). Damit ist der Baumarktkunde aus dem Schneider. Zumindest theoretisch. Wie sich das neue Recht umsetzen lässt und welche rechtlichen Schritte der Kunde dabei unternehmen muss, das wird die Praxis in nächster Zeit zeigen. Auf der sicheren Seite ist, wer sich den Rat des Baurechtsanwalts holt.“
Einfacher ist die Situation, wenn der Kunde einen Handwerker beauftragt, der das Material mitbringt. Baut der Handwerker fehlerhaftes Parkett ein, dann muss er es im Rahmen seiner Gewährleistung auch auf eigene Kosten wieder ausbauen und entsorgen sowie neues, fehlerfreies Material einbauen. In diesem Fall handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Kunde hat mit dem Handwerker einen Vertrag über die Herstellung eines Werkes, in dem Fall des Bodens abgeschlossen. Also muss der Unternehmer auch vertragsgemäß liefern. Und zwar Material und Leistung aus einer Hand. Im Falle einer Reklamation hat es der Kunde auch nur mit einem Vertragspartner zu tun.
Zur Vorsicht mahnt die ARGE Baurecht nach wie vor beim Kauf von Baustoffen über das Internet. „Viele Verbraucher machen sich gar keine Gedanken, was es rechtlich bedeutet, wenn sie beispielsweise eine Haustür in Italien bestellen oder Terrakottafliesen in Griechenland“, beobachtet Heike Rath. Wird die Ware geliefert und hat Mängel, muss der Käufer einiges klären, etwa nach welchem Recht der Fall behandelt wird und welches Gericht gegebenenfalls überhaupt zuständig ist.
„Diese und andere Fragen sind inzwischen auf europäischer Ebene geregelt worden. Seit dem 17. Dezember 2009 gilt die so genannte „Rom I-Verordnung“. Eine EU-Verordnung gilt immer unmittelbar. Anders als bei einer Richtlinie der EU bedarf es keiner weiteren Umsetzung in das deutsche Recht“, erläutert die Fachanwältin. „Es ist jetzt auch grundsätzlich möglich, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht zu treffen. Allerdings gibt es hier keine allgemein gültigen Empfehlungen. Jeder Fall muss vorab unabhängig beurteilt werden. Wer größere Investitionen plant, der sollte sich deshalb vorher vom Baurechtsanwalt beraten lassen.“
Expertentipp für Architekten, Ingenieure und Fachplaner:
ARGE Baurecht: Planer sollten auf Besonderheiten beim Tonnendach hinweisen
Juli 2011
BERLIN (DAV) – Tonnendächer sind bei jungen Planern beliebt und werden in jüngster Zeit wieder gerne gebaut, beobachtet die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die gewölbten Metallkonstruktionen sehen zwar interessant aus und bieten unterm Dach mehr Stehhöhe als konventionelle Satteldächer, aber Bauherren, die diesem optischen Reiz erliegen, sollten auch die Nachteile der Metalldächer kennen: Vor allem die Akustik ist problematisch, denn Regen- und Hagelschauer führen in den Dachräumen zu erheblicher Geräuschbelästigung. Das lässt sich auch mit entsprechenden Dämmmaßnahmen in der Dachkonstruktion nicht verhindern. Das Problem ist typisch für Metalltonnendächer. Weil die meisten Bauherren dies noch nicht wissen, rät die ARGE Baurecht allen Architekten, ihre Auftraggeber vorab ausdrücklich auf diesen Nachteil hinzuweisen. Die ARGE Baurecht empfiehlt sogar, entsprechende Hinweise zu Dokumentationszwecken schriftlich zu fixieren, um nachträglich vor Schadenersatzansprüchen gefeit zu sein
Expertentipp für Handwerks- und Baufirmen:
ARGE Baurecht: Auftraggeber darf Vorschuss nur ohne Umsatzsteuer fordern
Juli 2011
BERLIN (DAV) – Hat ein Bauherr einen Unternehmer bereits einmal schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt, ist eine zweite Aufforderung nicht mehr notwendig. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ist die Frist abgelaufen, ohne dass der Unternehmer die Mängel beseitigt hat, kann der Bauherr die Mängel durch ein anderes Unternehmen abstellen lassen und vom ersten Unternehmer die Kosten hierfür erstattet verlangen. Er kann sogar, bevor er die Mängel anderweitig beseitigen lässt, vom ursprünglichen Unternehmer einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen - und zwar - sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - mit dem auf die Kosten entfallenden Umsatzsteueranteil. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr statt Vorschuss Schadensersatz verlangt. Dann kann er zunächst nur den Nettobetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (also ohne Mehrwertsteuer) verlangen. Die Mehrwertsteuer kann er erst fordern, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wurde und die Mehrwertsteuer auch angefallen ist.
Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er den auf die Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteueranteil weder als Vorschuss, noch als Schadensersatz verlangen.
Expertentipps für Investoren:
ARGE Baurecht: Investor darf zur Mängelbeseitigung Vorschuss fordern
Juli 2011
BERLIN (DAV) – Entdeckt ein Investor innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss er den zuständigen Unternehmer oder Handwerksbetrieb schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Lässt der Unternehmer diese Frist verstreichen, muss der Investor keine zweite Aufforderung mehr schicken, sondern darf die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und vom ersten Unternehmer die Kosten hierfür verlangen. Der Investor kann dafür sogar vom säumigen Unternehmer einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einfordern - und zwar - sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - mit dem auf die Kosten entfallenden Umsatzsteueranteil. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr statt Vorschuss Schadensersatz verlangt. Dann kann er zunächst nur den Nettobetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (also ohne Mehrwertsteuer) verlangen. Die Mehrwertsteuer kann er erst fordern, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wurde und die Mehrwertsteuer auch angefallen ist.
ARGE Baurecht: Abschlagszahlungen nicht zu früh annehmen!
August 2011
BERLIN (DAV) – Abschlagszahlungen gehören zum Baualltag im Bauwesen und führen immer wieder zu Streitigkeiten, so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bauträger, die den Notar damit beauftragen, die "Fälligkeitsmitteilungen" zu verschicken und die Abschlagsraten anzufordern, sollten aufpassen: Wird nämlich irrtümlich eine Rate im Vergleich zum vereinbarten Zahlungsplan zu früh angefordert, macht sich der Bauträger gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig und muss dem Erwerber das bereits angenommene Geld mit Zinsen zurückzahlen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2010 - 12 U 232/09 - und vom 26.10.2010 - 8 U 170/09). Die ARGE Baurecht rät deshalb: Investoren oder Bauträger sollten Fälligkeitsvoraussetzungen immer genau überprüfen. Andernfalls riskieren sie unnötige Prozess- und Zinskosten und müssen außerdem den Notar oder die Bank, die den Fehler gemacht hat, in Regress nehmen.
Expertentipp für private Bauherren:
ARGE Baurecht: Bauherr darf zur Mängelbeseitigung Vorschuss fordern
Juli 2011
BERLIN (DAV) – Entdeckt ein Bauherr innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss er den zuständigen Unternehmer oder Handwerksbetrieb schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Lässt der Unternehmer diese Frist verstreichen, muss der Bauherr keine zweite Aufforderung mehr schicken, sondern darf die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und vom ersten Unternehmer die Kosten hierfür verlangen. Der Bauherr kann dafür sogar vom säumigen Unternehmer einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einfordern – und zwar – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – mit dem auf die Kosten entfallenden Umsatzsteueranteil. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr statt Vorschuss Schadensersatz verlangt. Dann kann er zunächst nur den Nettobetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (also ohne Mehrwertsteuer) verlangen. Die Mehrwertsteuer kann er erst fordern, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wurde und die Mehrwertsteuer auch angefallen ist.
Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er den auf die Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteueranteil weder als Vorschuss, noch als Schadensersatz verlangen.
Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine
Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen
werden.
Dr. Binder und Partner
Gartenstraße 10
72764 Reutlingen
Unser NEWS Archiv
|